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Fahrerqualifizierungsnachweis

Wer benötigt die Grundqualifikationsprüfung?

Ab 10. September 2009 haben Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, denen nach dem 9. September 2009 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse C bzw. C1 erteilt wird, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.

Ab 10. September 2008 haben Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr mit Omnibussen (Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinie), denen nach dem 9. September 2008 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wird, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen. Voraussetzung für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) oder Bundespolizeidirektion ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für den Güter- und Personenkraftverkehr.

Bei Unionsbürgern bzw. bei Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines österreichischen Führerscheines sind, wird bei der entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein der Zahlencode „95" eingetragen; 
Bei Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz eines österreichischen Führerscheines sind, bzw. die eine Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ausdrücklich beantragen, wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zur GWB ausgestellt.

Grundqualifikationsprüfung

Der Landeshauptmann hat jährlich mindestens 4 Prüfungstermine auszuschreiben und den Termin spätestens 3 Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage des Landes, dem Amtsblatt und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer zu verlautbaren.

Die Prüfung besteht aus 3 Teilen:

  • praktische Fahrprüfung (90 Minuten)
  • schriftliche Prüfung (4 Stunden)
  • mündliche Prüfung (ca. 45 Minuten)
    In NÖ wird die Erörterung von Praxissituationen im Rahmen des mündlichen Prüfungsgesprächs durchgeführt

Hinweis
Die praktische Prüfung wird angerechnet, wenn diese bereits zusammen mit der Führerscheinprüfung absolviert wurde (§ 11 Abs. 4a FSG.). Die Prüfungsfahrt wird dabei von 45 auf 90 Minuten ausgedehnt.

Anmeldung
Der Anmeldung zur Prüfung über die Grundqualifikation sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich Arbeitserlaubnis)
  • Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
  • Bestätigung der Lenkberechtigung (Klasse C, C1 oder D)

Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch Nachweise über jene abgelegten Prüfungen gemäß § 10 Abs. 6 bzw. diejenige fachliche Eignung anzuschließen, die gemäß § 11 Abs. 1 - 5 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008 das Entfallen von bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.

Das Ansuchen samt Unterlagen ist schriftlich (per Post, Fax, E-Mail oder durch persönliche Abgabe) innerhalb der Einreichfrist einzubringen.

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin, schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung werden:

  • Zeit und Ort der Prüfung bekannt gegeben.
  • Sachgebiete definiert, die gemäß § 11 der entsprechenden Verordnung angerechnet werden.
  • Unterlagen und Hilfsmittel welche für die Prüfung mitzubringen sind beschrieben.
  • Die Höhe der Prüfungsgebühr bekannt gegeben.

Kosten

  • Die Prüfungsgebühr beträgt € 330,00
    und verringert sich bei bereits abgelegten Prüfungsteilen:
  • Minus 10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 (Multiple-Choice-Fragen)
  • Minus 10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 (Erörterung von Praxissituationen)
  • Minus 40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 (mündlicher Prüfungsteil)
  • Minus 40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 (praktische Prüfung)

entsprechend der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008.

Zusätzlich sind an Gebühren und Verwaltungsabgaben folgende Beträge zu entrichten:

  • € 14,30 feste Gebühren für die Anmeldung zur Prüfung
  • €   3,90 Beilagengebühr
  • € 14,30 feste Gebühren für die Ausstellung des Zeugnisses bei bestandener Prüfung
  • €   2,10 Verwaltungsabgabe für die Ausstellung des Zeugnisses bei bestandener Prüfung

Dieser Artikel ist zwar da aber no a bisal blind!

Ich bin ein kleiner Blindtext. Und zwar schon so lange ich denken kann. Es war nicht leicht zu verstehen, was es bedeutet, ein blinder Text zu sein: Man macht keinen Sinn. Wirklich keinen Sinn. Man wird zusammenhangslos eingeschoben und rumgedreht – und oftmals gar nicht erst gelesen. Aber bin ich allein deshalb ein schlechterer Text als andere? Na gut, ich werde nie in den Bestsellerlisten stehen. Aber andere Texte schaffen das auch nicht. Und darum stört es mich nicht besonders blind zu sein. Und sollten Sie diese Zeilen noch immer lesen, so habe ich als kleiner Blindtext etwas geschafft, wovon all die richtigen und wichtigen Texte meist nur träumen. 

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